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Noch rechtzeitig vor Jahresende den Resturlaub nehmen!

Der Urlaub muss laut Bundesurlaubsgesetz im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Im Normalfall muss also der gesamte Jahresurlaub bis zum 31.12. verbraucht sein, ansonsten verfällt er.

Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub beantragt hat, der Antrag aber vom Arbeitgeber abgelehnt wurde, weil dringende betriebliche Gründe entgegenstanden. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens im Weihnachtsgeschäft nicht auf den Arbeitnehmer verzichten kann. In diesem Fall wird der Resturlaub in das Folgejahr übertragen und muss dann bis zum 31.03. gewährt und genommen werden. Eine solche Übertragung in das Folgejahr findet auch dann statt, wenn der Arbeitnehmer am Jahresende arbeitsunfähig erkrankt und den Urlaub deshalb nicht mehr nehmen kann. 

Noch nicht obergerichtlich entschieden ist derzeit, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz von sich aus zu erfüllen und den Arbeitnehmer entsprechend vor dem Jahresende rechtzeitig anzuhören, ob und wann er Urlaub nehmen möchte. Diesbezüglich vertreten verschiedene Landesarbeitsgerichte derzeit unterschiedliche Auffassungen. 

Hat der Arbeitnehmer den übertragenen Urlaubsanspruch auch bis zum 31.03. des Folgejahres nicht genommen, dann erlischt der Anspruch endgültig. Nur im Falle einer durchgehenden Langzeiterkrankung gehen die gesetzlichen Urlaubsansprüche nicht am 31.03. des Folgejahres unter, sondern erst am 31.03. des wiederum darauffolgenden Jahres. Ist ein Arbeitnehmer also im Laufe des Jahres 2015 langfristig erkrankt, dann wird sein Resturlaubsanspruch für das Jahr 2015 bis zum 31.03.2017 übertragen. Danach erlischt er, auch wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Zeitraums krank war. 

Zu unterscheiden ist bei all diesen Auswirkungen zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche, den jeder Arbeitnehmer erhalten muss, und vertraglichem Mehrurlaub, den ein Arbeitgeber darüber hinaus gewähren kann. In Abhängigkeit von der konkreten Regelung im Arbeitsvertrag oder in einem einschlägigen Tarifvertrag kann der vertragliche Mehrurlaub anders zu behandeln sein als der gesetzliche Mindesturlaub. Denn die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes sind nur für den gesetzlichen Mindesturlaub zwingend. Hier bestehen interessante Gestaltungsmöglichkeiten bei der Abfassung des Arbeitsvertrages. 

Wichtig ist bei alledem, dass der am Jahresende verbliebene Resturlaub nicht in jedem Fall automatisch auf das Folgejahr übertragen wird, auch wenn das eine verbreitete Ansicht ist. Denn die gesetzgeberische Idee ist es, dass Erholungsurlaub zeitnah genommen werden soll, um Erholung zu ermöglichen. Er soll dagegen nicht angehäuft und in Folgejahre mitgenommen werden.