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Neues zur Kinderbetreuung im Wechselmodell

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nach einer Trennung der Eltern ein sogenanntes paritätisches Wechselmodell auch familiengerichtlich angeordnet werden kann. Dies ist nach der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich auch dann möglich, wenn ein Elternteil diese Betreuungsform ablehnt (BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15). Bei einem paritätischen Wechselmodell leben die Kinder zu gleichen Zeitanteilen bei der Mutter und beim Vater. Der Wechsel kann beispielsweise wöchentlich, aber auch in anderen Zeitintervallen erfolgen.

Bislang war in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten, ob das Wechselmodell gerichtlich „verordnet“ werden darf oder ob es nur dann in Betracht kommt, wenn sich die Eltern diesbezüglich einig sind (lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag vom 30.09.2016).

Nun positioniert sich der Bundesgerichtshof jedoch klar und macht deutlich, dass sich aus dem Gesetz nicht zwingend ergibt, dass Kinder bei einem Elternteil leben und sich bei dem anderen Elternteil nur in einem eingeschränkten zeitlichen Umfang, beispielsweise vierzehntägig von freitags bis sonntags und in der Hälfte der Ferienzeiten, aufhalten. Dieses sogenannte Residenzmodell ist zwar in Deutschland weit verbreitet, es muss aber für Kinder nicht immer die beste Lösung sein.

Entscheidend ist vielmehr immer das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl. Damit ein Wechselmodell dem Kindeswohl am besten entsprechen kann, muss aber eine gewisse Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern gegeben sein. Streiten Eltern bei jedem Zusammentreffen vor dem Kind oder zieht der eine Elternteil ständig vor dem Kind über den anderen Elternteil her und macht diesen schlecht, dann kommt ein paritätisches Wechselmodell nicht in Betracht. Dies wäre zu belastend für ein Kind. Außerdem muss eine sichere und tragfähige Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen bestehen. Hierbei kann es darauf ankommen, in welchem Umfang beide Elternteile schon zu der Zeit des Zusammenlebens in die Betreuung des Kindes mit eingebunden waren. Zudem sollte ein gewisser Grundkonsens der Eltern in wesentlichen Erziehungsfragen bestehen. Auch eine gewisse räumliche Nähe der elterlichen Haushalte ist wichtig, damit das Kind die Schule oder eine sonstige Betreuungseinrichtung von beiden Haushalten aus gut erreichen kann. 

Liegen diese Voraussetzungen vor, dann sind die Erfolgsaussichten für die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells nach der nunmehr ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs deutlich besser geworden. Für anwaltliche Beratung zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.