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Kündbarkeit von langfristigen Fitness-Studioverträgen

Aktuelle Rechtsprechung des BGH zu Fitnessverträgen: Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass der Umzug des Kunden eines Fitnessstudios keinen Grund für eine fristlose Kündigung des Fitnessvertrages darstellt. Dies gilt auch dann, wenn der Umzug ausschließlich berufsbedingt erfolgt. Der Kunde muss also die ordentliche Kündigungsfrist abwarten und das vereinbarte Nutzungsentgelt bis zum Ende bezahlen.

Denn der Kunde, der ein solches sogenanntes Dauerschuldverhältnis abschließt, trägt grundsätzlich selbst das Risiko, dass er die ihm nach dem Vertrag zustehende Leistung nicht mehr nutzen kann. So ist es auch, wenn ihm der Besuch des Fitnessstudios aufgrund eines Umzugs nicht mehr möglich ist.

Etwas Anderes kann aber beispielsweise im Falle einer Erkrankung des Kunden oder bei einer Schwangerschaft gelten. Solche Umstände können eine fristlose Kündigung des Fitnessvertrages aus wichtigem Grund möglich machen. Hier kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an.

Eine gesetzliche Sonderregelung gibt es – anders als bei Fitnessverträgen - bei Telekommunikationsverträgen. Bei diesen besteht bei einem Umzug ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung kann dann zwar nicht fristlos, aber immerhin mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende erfolgen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anbieter die vertragsgemäße Leistung am neuen Wohnort nicht anbietet.

(BGH, Urteil vom 04.05.2016 – XII ZR 62/15)

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