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Der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz

Aktuell findet wieder die Vergabe der zum 01.08.2018 benötigten Plätze in den Tageseinrichtungen (Kitas) und in der Kindertagespflege statt.

Anspruch auf einen Kita-Platz hat jedes Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat. Ein Verweis auf die Kindertagespflege kommt nur in besonderen Ausnahmefällen rechtlich in Betracht. Jedes Kind, dass das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf einen Kita-Platz oder einen Platz in der Kindertagespflege.

Auch in diesem Jahr stellt sich jedoch leider wieder heraus, dass in der Stadt Haan – wie in vielen anderen Städten auch - nicht genügend Betreuungsplätze vorhanden sind, um allen Anmeldungen gerecht zu werden.

Wer einen Ablehnungsbescheid erhält, sollte dringend innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat ab Zugang des Bescheides Widerspruch einlegen. Geschieht dies nicht, dann wird der Ablehnungsbescheid bestandskräftig und ist somit nicht mehr angreifbar. Der Widerspruch sollte umfassend begründet werden. Die Behörde muss sich dann mit dem Widerspruch auseinandersetzen, nach einer Lösung suchen und einen Widerspruchsbescheid fertigen.

Fällt auch der Widerspruchsbescheid ablehnend aus, dann kann – wieder binnen eines Monats - Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Da solche Klageverfahren länger dauern und im Regelfall bei einem fehlenden Betreuungsplatz die Zeit drängt, empfiehlt es sich, daneben ein einstweiliges Anordnungsverfahren einzuleiten, damit sich das Verwaltungsgericht schnellstens mit dem Fall auseinandersetzt.

Auch wenn viele Eltern Bedenken haben, sich in einen Betreuungsplatz gerichtlich „einzuklagen“, ist es doch der effektivste Weg. Sicherlich können Elterninitiativen, die Medien oder sonstige begleitende Maßnahmen ihren Beitrag leisten – zwingend muss sich die Behörde aber nur mit den korrekt eingelegten Rechtsmitteln auseinandersetzen. Erfahrungsgemäß finden sich dann häufig auch bereits während des Widerspruchsverfahrens Lösungen und es werden plötzlich bei der Behörde Dinge möglich, die zuvor in Abrede gestellt wurden, ohne dass der Rechtsweg bis zum Ende beschritten werden muss.

Da jede Familie eine andere „Geschichte“ hat und dementsprechend auch jeder Fall anders ist, empfiehlt sich eine individuelle Rechtsberatung, um die eigenen Möglichkeiten auszuloten. Neben der Geltendmachung des eigentlichen Anspruchs auf den Betreuungsplatz können beispielsweise auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Diese können die Kosten eines selbst beschafften Betreuungsplatzes beinhalten oder einen Verdienstausfall, der entsteht, wenn doch ein Elternteil zuhause bleibt, um die Betreuung selbst zu übernehmen.

Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung, um die optimale Vorgehensweise für Ihre Situation zu entwickeln. Zwar kann der Widerspruch auch ohne anwaltliche Vertretung eingelegt werden; in Anbetracht der Eilbedürftigkeit und Wichtigkeit der Angelegenheit empfiehlt es sich aber, möglichst frühzeitig die richtigen Weichen zu stellen. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!