Aktuelles

Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2020

Auch in diesem Jahr ist zum Jahresbeginn wieder eine Änderung der Düsseldorfer Tabelle erfolgt.

Der Mindestunterhalt wurde zum 01.01.2020 erneut angehoben. Nach Anrechnung des hälftigen Kindergeldes beläuft sich der Zahlbetrag des Mindestunterhalts für ein Kind im Alter von 0-5 Jahren nun auf 267,00 EUR monatlich. Für ein Kind im Alter von 6-11 Jahren erhöht er sich auf 322,00 EUR monatlich und für ein Kind im Alter von 12-17 Jahren auf 395,00 EUR monatlich. Für volljährige Kinder erhöht sich der Zahlbetrag des Mindestunterhalts nach Anrechnung des vollen Kindergeldes geringfügig auf 326,00 EUR.

Auch die Unterhaltsbeträge in den übrigen Einkommensgruppen wurden entsprechend angepasst.

In diesem Jahr wurde auch der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) erhöht, der dem Unterhaltsschuldner gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern verbleiben muss. Dieser beträgt nun beim erwerbstätigen Schuldner 1.160,00 EUR und beim nicht erwerbstätigen Schuldner 960,00 EUR. Diese Beträge gelten auch gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Der angemessene Eigenbedarf, der gegenüber anderen volljährigen Kindern gilt, beträgt mindestens 1.400,00 EUR monatlich.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, erhöht sich auf in der Regel 860,00 EUR monatlich. Dieser Satz gilt auch für Kinder mit eigenem Haushalt.

Bei Fragen rund um den Unterhalt und die Düsseldorfer Tabelle setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.