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Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2018

Zum 01.01.2018 wird eine erneute Änderung der Düsseldorfer Tabelle erfolgen. Die Düsseldorfer Tabelle trifft Regelungen zur Berechnung von Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Verwandtenunterhalt und Unterhalt von Vater und Mutter aus Anlass der Geburt.

Der Mindestunterhalt wurde angehoben. Der Zahlbetrag des Mindestunterhalts für ein Kind im Alter von 0-5 Jahren beträgt nun 251,00 EUR monatlich. Für ein Kind im Alter von 6-11 Jahren beträgt er 302,00 EUR monatlich und für ein Kind im Alter von 12-17 Jahren 370,00 EUR monatlich.

Auch die übrigen Unterhaltsbeträge wurden entsprechend angepasst und liegen nun um 5,00 EUR bis 11,00 EUR höher als im Jahr zuvor. 

Zugleich wurde zum 01.01.2018 das Kindergeld geringfügig erhöht. Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld nun 194,00 EUR anstelle von zuvor 192,00 EUR. 

Eine wesentliche Veränderung in der neuen Düsseldorfer Tabelle liegt darin, dass künftig von einem Unterhaltspflichtigen mit einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen von bis zu 1.900,00 EUR netto lediglich der Mindestunterhalt geschuldet wird. Bislang war dies nur bis zu einem Einkommen von bis zu 1.500,00 EUR der Fall. 

Gerade bei eher knappen Einkommensverhältnissen auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten kann es sich daher diesmal lohnen, die bestehende Unterhaltsverpflichtung zeitnah überprüfen zu lassen. Hier kann sich die Unterhaltsverpflichtung sogar reduzieren. 

Aber auch im Übrigen kann es sich lohnen, (Kindes-)Unterhaltsansprüche regelmäßig anwaltlich überprüfen zu lassen. Da eine rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nicht möglich ist, sollte die Überprüfung sinnvollerweise bereits im Januar 2018 erfolgen.