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Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2017

Zum 01.01.2017 wurde die Düsseldorfer Tabelle wieder einmal angepasst. Sie gibt Aufschluss über die Berechnung von Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Verwandtenunterhalt und Unterhalt von Vater und Mutter aus Anlass der Geburt.

Der Mindestunterhalt wurde erneut angehoben. Auch die übrigen Bedarfssätze wurden entsprechend angepasst. Zugleich wurde zum 01.01.2017 auch das Kindergeld geringfügig erhöht. Damit beträgt der Zahlbetrag des Mindestunterhalts nun für ein Kind im Alter von 0-5 Jahren 246,00 EUR monatlich. Für ein Kind im Alter von 6-11 Jahren sind es 297,00 EUR monatlich und für ein Kind im Alter von 12-17 Jahren 364,00 EUR monatlich. 

Besteht ein Unterhaltsanspruch, dann muss der erhöhte Betrag noch im laufenden Monat Januar 2017 bei dem Unterhaltsschuldner geltend gemacht werden, damit dieser ordnungsgemäß in Verzug gesetzt wird. Eine rückwirkende Geltendmachung ist dagegen nicht möglich. Die Erhöhung wird nur dann ohne konkrete Geltendmachung berücksichtigt, wenn der Unterhaltsanspruch bereits durch einen gerichtlichen Beschluss oder eine Jugendamtsurkunde tituliert ist. Voraussetzung ist, dass es sich um einen sogenannten dynamischen Titel handelt, der die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle also „automatisch“ berücksichtigt. 

Es empfiehlt sich, die Unterhaltsberechnung von Zeit zu Zeit überprüfen zu lassen. Dabei ist es grundsätzlich alle zwei Jahre möglich, bei dem Unterhaltspflichtigen nach neuen Auskünften über sein Einkommen nachzufragen, um auf dieser Grundlage eine Neuberechnung vorzunehmen. Da ein gewisses Hintergrundwissen erforderlich ist, um die Düsseldorfer Tabelle korrekt anwenden zu können, empfiehlt es sich, bei der Neuberechnung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.