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Kinderbetreuung im Wechselmodell

Nach einer Trennung stellt sich regelmäßig die Frage, bei welchem Elternteil die Kinder künftig leben. Immer verbreiteter wird dabei die Vereinbarung eines Wechselmodells zwischen den Eltern. Bei einem sogenannten paritätischen Wechselmodell leben die Kinder zu gleichen Zeitanteilen bei der Mutter und beim Vater. Der Wechsel kann beispielsweise wöchentlich, aber auch in anderen Zeitintervallen erfolgen.

Obwohl eine paritätische Aufteilung der Betreuungsanteile in vielen europäischen Ländern mittlerweile gang und gäbe und teilweise sogar der gesetzliche Regelfall ist, ist das Wechselmodell in der deutschen Gesetzgebung noch nicht richtig angekommen. Viele Oberlandesgerichte vertreten daher die Rechtsauffassung, dass ein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils nicht familiengerichtlich angeordnet werden kann. Andere Oberlandesgerichte beurteilen dies anders. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es zu dieser Frage bislang nicht. Ob ein Wechselmodell gerichtlich durchgesetzt werden kann, bleibt daher derzeit eine Frage des Einzelfalls. Rechtlich wird die Betreuung der Kinder im Wechselmodell derzeit überwiegend als eine Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts und damit des Sorgerechts eingeordnet und nicht als eine Frage des Umgangsrechts.

Entscheidend ist letztlich immer das Kindeswohl. Es muss also im Streitfall individuell festgestellt werden, ob das von den Eltern beabsichtigte Betreuungsmodell dem jeweiligen Kind guttut. Es gibt empirische Erhebungen, die belegen, dass Kinder sehr gut mit zwei Elternhäusern leben können. Trotzdem muss ein solches Modell nicht für jedes Kind das Richtige sein. Hilfreich ist es in jedem Fall für die Praktizierung des Wechselmodells, wenn die Eltern die Fähigkeit und Bereitschaft besitzen, miteinander zu kooperieren, zu kommunizieren und Kompromisse einzugehen. All dies ist natürlich aber auch dann wichtig, wenn das Kind bei einem Elternteil lebt und den anderen Elternteil beispielsweise vierzehntägig am Wochenende besucht. Wenn es den Eltern gelingt, nicht zu streiten oder ihren Streit jedenfalls von den Kindern fernzuhalten, erleichtert das den Kindern regelmäßig, mit der Trennungssituation zurechtzukommen.

Es ist übrigens nicht richtig, dass bei einem Wechselmodell keine Verpflichtung der Eltern zur Zahlung von Kindesunterhalt bestehen würde. Vielmehr ist jeder Elternteil für die Zeit, die das Kind beim jeweils anderen Elternteil verbringt, unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse barunterhaltspflichtig. Im Ergebnis ist somit in der Regel der besserverdienende Elternteil zahlungspflichtig.

Entscheiden sich Eltern für das Wechselmodell, dann sind auch noch andere Fragen zu klären. So ist zu regeln, welcher Elternteil das Kindergeld beziehen soll, welcher Elternteil die Steuerklasse 2 wählen darf und wo das Kind gemeldet sein soll. Auch bei dem Bezug von Sozialleistungen kann Regelungsbedarf auftreten, wenn das Kind zwischen den elterlichen Haushalt wechselt.

Alles in allem ist hier momentan noch viel in Bewegung. Anwaltliche Beratung kann in vielen Fragen Licht ins Dunkel bringen und die bestehenden Möglichkeiten aufzeigen.